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Erwachsenenbildungsgesetz

Im Land Berlin ist am 01. August 2021 das Gesetz über die Erwachsenenbildung im Land Berlin
in Kraft getreten.
Damit werden Voruassetzungen für den Aufbau bildungspolitischer Steuerungs- und Förderinstrumente in der Erwachsenenbildung geschaffen, die es in dieser Form in Berlin bisher nicht gab.
Dazu können Einrichtungen, die den Berlinerinnen und Berlinern Erwachsenenbildungsangebote unterbreiten, "Anerkannte Einrichtung der Erwachsenenbildung in Berlin" werden und sich damit künftig an neu zu schaffende Fördermöglichkeiten für wichtige und innovative Projekte und Programme beteiligen.

Auch an der gesellschaftspölitischen Diskussion über die Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung
im Land Berlin sollen die "Anerkannten Einrichtungen" über Trägerversammlungen
oder den Erwachsenenbildungsbeirat beteiligt werden.

Das Gesetz schließt die Regelungsbereiche der vorschulischen und schulischen Bildung, der Hochschulbildung, der beruflichen Ausbildung und der Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung aus.

Auszug aus dem Gesetzestext

§ 2

  1. Die Erwachsenenbildung dient auch der Ergänzung anderer Bildungsgänge und der Durchlässigkeit des Bildungssystems sowie der Verbesserung oder Erhaltung von Fähigkeiten im Berufsleben.
    Durch die Angebote der Erwachsenenbildung sollen Teilnehmende befähigt werden, weiter zu lernen sowie ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse zu erhalten, zu ergänzen und zu vertiefen.
  2. Erwachsenenbildung befördert den Erwerb von interkultureller Kompetenz, Genderkompetenz sowie Diversitätskompetenz und ist inklusiv. Sie soll die Teilnehmenden dazu befähigen, am Prozess der europäischen Integration mitzuwirken, in einer globalisierten Welt zu lernen und Ungleichheiten entgegenzutreten sowie Gestaltungskompetenzen fördern.
  3. Die Angebote der Erwachsenenbildung sollen sich insbesondere an den vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Empfehlungen zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen orientieren, in denen die Bereiche erstsprachliche Lese- und Schreibkompetenz sowie fremdsprachliche Kompetenz, mathematische und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz, digitale Kompetenz, Lernkompetenz, soziale und Bürgerkompetenz, Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz sowie Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit benannt sind. Daneben sind die Bereiche Umweltbildung, Verbraucherbildung und Gesundheitsbildung zu berücksichtigen.
  4. Die Erwachsenenbildung kann Angebote der aufsuchenden Bildungsarbeit umfassen, um Menschen mit chronischen Erkrankungen, Behinderungen, erhöhtem Lebensalter sowie sonstigen Einschränkungen,welche die Teilnahme an Angeboten der Erwachsenenbildung regelmäßig unmöglich machen, einen Zugang zu den Angeboten der Erwachsenenbildung zu ermöglichen.
  5. Die Erwachsenenbildung kann Angebote zur Anerkennung und Bewertung von Kompetenzen umfassen, die der Übertragung von im Bereich der Erwachsenenbildung erworbenen Kompetenzen in andere Bildungsbereiche dienen.
  6. Bei Angeboten, die einem Bildungsziel folgen, haben die Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Teilnahme, die Bildungsziele des Angebotes und die im Rahmen des Angebotes erworbenen Kompetenzen zu dokumentieren. Den Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, welche die wesentlichen Inhalte und Bildungsziele des Angebotes ausweist.

Erwachsenenbildungsgesetz

Trägeranerkennung

Senbjf