Alle Personen, die eine Einkommenssteuererklärung abgeben, können beruflich bedingte Bildungskosten geltend machen.
Persönliche Ausgaben für berufliche Ausbildung und Fortbildung und auch die angefallenen Nebenkosten (Fahrt, Unterkunft usw.) können steuerlich geltend gemacht werden. Sie sollten sachgemäß begründet sein.
Aufwendungen für eine Erstausbildung sind beschränkt als Sonderausgaben abziehbar.
Für eine Erstausbildung im Dienstverhältnis, eine Zweitausbildung oder eine Weiterbildung können die Ausgaben hingegen unbegrenzt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu zählen z.B. Teilnahmegebühren, beruflich veranlasste Sprach- oder IT-Kurse, Fachliteratur, ein häusliches Arbeitszimmer, Fahrten zum Veranstaltungsort oder zu Lern- und Arbeitsgemeinschaften, Übernachtungskosten, Verpflegungspauschalen oder anteilige Internetkosten. Vom Betrieb getragene Weiterbildungen sind Betriebsausgaben. Diese Leistungen kommen dem Arbeitgeber und den Beschäftigten zugute, ohne dass Sozialausgaben anfallen.
Falls bei der Weiterbildung den Aufwendungen nur ein geringeres Einkommen entgegensteht, kann man die Differenz als vorweggenommene Werbungskosten für künftige Steuererklärungen vortragen. Deswegen lohnt es sich, alle Ausgaben für die Weiterbildung zu dokumentieren.