Junge Menschen mit Behinderung in der Berufsausbildung
Bei der Beihilfe gelten folgende Besonderheiten:
- Förderfähig sind auch Berufsausbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für Menschen mit Behinderung durchgeführt werden.
- Eine Verlängerung der Berufsausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Berufsausbildung ganz oder in Teilen sowie eine erneute Berufsausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.
- Anspruch auf BAB bei einer Berufsausbildung besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt.
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für Menschen mit Behinderung berechnet sich nach den unter "Berufsausbildungsbeihilfe" beschriebenen Grundsätzen.
Da als Besonderheit zur "allgemeinen BAB" auch eine Unterbringung im Haushalt der Eltern, eines Elternteiles die Gewährung von BAB nicht ausschließt, gilt hier ein besonderer Bedarf.